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Pflichtteil Ehepartner: Pflichtteilsanspruch berechnen

Bild Dr. jur. Stephan Seitz
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Zuletzt aktualisiert: 7. Mai 2024
 
Bitte beachten Sie meine rechtlichen Hinweise für diese Webseite. Keine Rechtsberatung, alle Angaben ohne Gewähr.
Bild Dr. jur. Stephan Seitz

Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch von Ehegatten ist ein wichtiger Aspekt des Erbrechts, der die finanzielle Absicherung von Ehepartnern im Falle des Todes eines Familienmitglieds regelt. Diese Regelung stellt sicher, dass der überlebende Ehepartner auch nach dem Verlust des geliebten Menschen finanziell abgesichert ist.

  • Gesetzlicher Pflichtteilsanspruch von Ehegatten: Ehepartner haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil des Nachlasses.
  • Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch: Wenn Ehepartner im Testament nicht hinreichend bedacht oder enterbt wurden, haben sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.
  • Berechnung des Pflichtteils: Die Berechnung des Pflichtteils hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten mit dem Erblasser verheiratet waren.

Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Deswegen gelten die Inhalte des Artikels analog für eingetragene Lebenspartnerschaften.

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Eingabehilfen zum Rechner Pflichtteil Ehepartner

  • In welcher Beziehung standen Sie zum Erblasser? Als eingetragener Lebenspartner stehen Sie dem Ehegatten gleich. Im Fall der Scheidung und aufgehobenen Lebenspartnerschaft sowie als nichtehelicher Lebensgefährte oder nicht eingetragener Lebenspartner besteht kein Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil.
  • In welchem Güterstand war der Erblasser verheiratet? Der Güterstand ist wichtig für die Berechnung des Pflichtteils. Je nach Güterstand kann sich die Höhe dessen verändern. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der klassischen Ehe gleichgestellt. Bitte hier analog wählen.
  • Wie viele KINDER des Erblassers leben noch? Im Fall der Gütertrennung teilt sich der Ehegatte den Pflichtteil mit den Abkömmlingen des verstorbenen Erblassers zu gleichen Teilen. Deswegen bitte hier die Anzahl der lebenden Abkömmlinge eintragen. Ist ein Kind bereits verstorben, zählen Sie dieses bitte trotzdem mit, wenn mindestens noch ein Enkel des Erblassers lebt. Die Enkel und Großenkel werden nicht summiert. Es geht nur darum, dass die Linie erbrechtlich weitergeführt wird.
  • Optionale Angabe: Welchen Wert hat der Nachlass? Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geld gegen den Erben. Die Höhe bestimmt sich unter anderem nach dem Wert des Nachlass. Sollte dieser nicht bekannt sein, lassen Sie das Feld leer oder füllen Sie es mit Null.

Beispiele für die Berechnung des Pflichtteils von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Beispiel 1: Sie waren mit dem Erblasser verheiratet und lebten in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft. Außer Ihnen leben noch Ihre beiden Töchter.

Sie haben einen Pflichtteilsanspruch auf 1/4 des Nachlasses, da im Falle der Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Erbteil von ein Viertel um ein weiteres Viertel zum Ausgleich des Zugewinns erhöht wird. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel 2: Sie waren mit dem Erblasser in Gütergemeinschaft verheiratet. Es leben noch Ihre beiden Töchter.

Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasses, da Ihr gesetzlicher Erbteil im Fall der Gütergemeinschaft 1/4 beträgt, unabhängig von weiteren Abkömmlingen.

Beispiel 3: Sie lebten mit dem Erblasser in Gütertrennung. Es leben wieder 2 Töchter.

Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6, weil Sie sich mit zwei Kindern zu gleichen Teilen erbberechtigt sind.

Beispiel 4: Sie lebten mit dem Erblasser in Gütertrennung. Nun leben noch 4 Kinder von Ihnen.

Dann beträgt Ihr Pflichtteilsanspruch 1/8, weil ihr gesetzlicher Erbteil bei drei Kindern und mehr immer 1/4 des Nachlasses beträgt.

Pflichtteil Ehepartner

Gesetzlicher Pflichtteilsanspruch von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch von Ehegatten ist eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass der überlebende Ehepartner auch nach dem Tod seines Partners finanziell abgesichert ist. Im deutschen Erbrecht wird dem Ehepartner ein bestimmter Anteil am Nachlass garantiert, unabhängig davon, ob er im Testament des Verstorbenen berücksichtigt wurde oder nicht. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt und deswegen gelten die Inhalte des Artikels für diese analog.

Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch von Ehegatten

  • Ehe: Die wichtigste Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch eines Ehepartners ist das Bestehen einer gültigen Ehe zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehepartners. Unverheiratete Partner haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.
  • Enterbung oder nicht hinreichende Berücksichtigung im Testament: Wurden Ehepartner im Testament des Erblassers nicht hinreichend berücksichtigt oder gar enterbt, steht ihnen ein Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil zu.

Berechnung des Pflichtteils von Ehegatten

Der Pflichtteil von Ehegatten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit ihnen verheiratet war.

  • Zugewinngemeinschaft: Wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, steht dem überlebenden Ehegatten immer ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des Nachlasses zu, unabhängig davon, welche Abkömmlinge noch leben.
  • Gütergemeinschaft: War der Ehegatte in Gütergemeinschaft mit dem Erblasser verheiratet, hat er einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes, unabhängig von den weiteren Abkömmlingen.
  • Gütertrennung: Im Fall der Gütertrennung ist der überlebende Ehepartner bei bis zu zwei Kindern neben diesen zu gleichen Teilen erbberechtigt. Damit hat er neben einem Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des Nachlasses und neben zwei Kindern einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/6 des Nachlasses. Bei drei und mehr Kindern bleibt es für den überlebenden Ehegatten immer bei 1/8 des Nachlasswertes.

Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pflichtteils als Ehepartner

Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches müssen einige Voraussetzungen hinsichtlich der Form berücksichtigt werden:

  • Schriftform: Der Pflichtteilsanspruch muss schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht angemeldet werden. Die Anmeldung sollte alle relevanten Informationen enthalten, einschließlich des Namens des Erblassers, des Todesdatums, der Beziehung zum Erblasser und des genauen Anspruchs.
  • Frist für die Geltendmachung: Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs unterliegt der Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, verfällt der Anspruch.
  • Legitimationsnachweis: Der anmeldepflichtige Pflichtteilsberechtigte muss seine Berechtigung zum Pflichtteilsanspruch nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Ehevertrages, eines Erbvertrages oder anderer Dokumente geschehen, die die rechtliche Beziehung zum Erblasser belegen.
  • Notarielle Beurkundung bei Verzicht: Wenn der überlebende Ehepartner auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten möchte, muss dieser Verzicht notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
  • Frist bei Ausschlagung der Erbschaft: Bei der Ausschlagung der Erbschaft, beginnt die Drei-Jahres-Frist für die Geltendmachung mit dem Tag der Ausschlagung. Aber auch wenn ein Ehepartner das Erbe ausschlägt, behält er seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Nachlass des Verstorbenen. Die Gründe für die Ausschlagung können sein: Überschuldung des Nachlasses, Konflikte innerhalb der Familie und die Vermeidung der Verantwortung vor bestimmten Verpflichtungen. Wenn der Verstorbene keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um seine Familie zu versorgen, kann der Ehegatte das Erbe ausschlagen, um sich nicht finanziell zu belasten und um seine eigenen Interessen zu schützen. Es kann auch sein, dass man sich von bestimmten Erinnerungen oder Bindungen lösen will, die mit dem geerbten Vermögen verbunden sind.
  • Frist bei der Anfechtung von Testamenten: Wird ein Testament angefochten, beginnt die Frist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ab dem Zeitpunkt, an dem die Anfechtungsgründe bekannt wurden.

Anfechtung des Testaments durch den überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte kann aus verschiedenen Gründen das Testament des verstorbenen Ehepartners anfechten. Hier sind einige mögliche Gründe:

  • Ungültigkeit des Testaments: Der überlebende Ehegatte kann das Testament anfechten, wenn er der Meinung ist, dass es nicht den formalen Anforderungen an ein gültiges Testament entspricht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn das Testament nicht handschriftlich verfasst wurde, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Testierunfähigkeit des Erblassers: Wenn der überlebende Ehegatte glaubt, dass der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig war, zum Beispiel aufgrund von Geisteskrankheit oder Beeinflussung durch Dritte, kann er das Testament anfechten.
  • Fehlende Testierfreiheit: Der überlebende Ehegatte kann das Testament anfechten, wenn er der Ansicht ist, dass der verstorbene Ehepartner unter Druck gesetzt wurde oder nicht freiwillig über sein Vermögen verfügt hat. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ehepartner durch Drohungen oder Manipulationen zur Testamentserrichtung gedrängt wurde.
  • Ungerechte Behandlung: Wenn der überlebende Ehegatte glaubt, dass er im Testament ungerecht behandelt wurde und ihm nicht der angemessene Anteil am Nachlass zusteht, kann er das Testament anfechten. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der verstorbene Ehepartner den überlebenden Ehegatten enterbt hat, ohne einen plausiblen Grund dafür anzugeben.
  • Unklare Formulierungen: Der überlebende Ehegatte kann das Testament anfechten, wenn die Formulierungen im Testament unklar oder widersprüchlich sind und somit verschiedene Auslegungen zulassen. In solchen Fällen kann es zu Interpretationskonflikten kommen, die eine Anfechtung des Testaments rechtfertigen können.

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Frist für den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch durch einen Ehegatten

Wenn ein Ehepartner auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten möchte, muss dieser innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, erfolgen. Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Ehepartner auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten könnte:

  • Vereinbarung im Ehevertrag: In vielen Fällen treffen Ehepartner bereits vor oder während ihrer Ehe Vereinbarungen in Form eines Ehevertrags. In diesem Vertrag können sie unter anderem Regelungen zum Erbrecht treffen, einschließlich eines Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch.
  • Erhalt des Familienunternehmens: Wenn der verstorbenen Ehepartner ein Familienunternehmen besaß, kann der überlebende Ehepartner auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten, um die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen und dessen Existenz nicht zu gefährden.
  • Wahrung des Familienfriedens: Der Ehegatte kann auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten, um Streitigkeiten und Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden.
  • Finanzielle Absicherung: In einigen Fällen ist der überlebende Ehepartner bereits gut finanziell abgesichert und hat damit keine Notwendigkeit, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Ein Verzicht auf den Anspruch kann dazu beitragen, die finanzielle Situation der Familie zu stabilisieren.
  • Gegenseitiges Einvernehmen: Manchmal treffen Ehepartner gemeinsam die Entscheidung, auf den Pflichtteil zu verzichten, im besten Interesse beider Parteien, um möglicherweise die Abkömmlinge finanziell zu unterstützen.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Verzicht auf den Pflichtteilanspruch eine weitreichende Entscheidung ist und rechtliche Konsequenzen hat. Es ist daher ratsam, sich vor einem Verzicht von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um die Folgen vollständig zu verstehen und die Entscheidung auf einer soliden rechtlichen Grundlage zu treffen.

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Pflichtteil Ehepartner: Quellenangaben und weiterführende Literatur

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