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Pflichtteilsrechner: Pflichtteil berechnen

Bild Dr. jur. Stephan SeitzAutor:
Zuletzt aktualisiert: 19. April 2024
Bitte beachten: Rechtliche Hinweise

Mit dem Pflichtteil sichert der Gesetzgeber Kindern, Eltern und Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht kommt dann zum Zuge, wenn ein gesetzlicher Erbe infolge einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wird und zugleich pflichtteilsberechtigt ist. Sind Sie als Erbe pflichtteilsberechtigt oder möchten Sie als Erblasser das Pflichtteilsrecht Ihrer Angehörigen einschätzen, können Sie die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils mit nachfolgendem Rechner sehr einfach ermitteln.

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Eingabehilfen zum Pflichtteilsrechner und zur Ermittlung des gesetzlichen Pflichtteils

Der Pflichtteilsrechner dient dazu, den gesetzlichen Pflichtteil einer Person basierend auf ihrer Beziehung zum Verstorbenen und anderen relevanten Faktoren zu ermitteln. Hier ist eine kurze Anleitung, wie der Rechner funktioniert:
  • Beziehung zum Erblasser: Wählen Sie aus, in welcher Beziehung Sie zum Verstorbenen standen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kinder handelt.
  • Güterstand: Wenn der Erblasser verheiratet war, geben Sie den Güterstand an. Dies kann Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung sein.
  • Abkömmlinge des Erblassers: Informieren Sie den Rechner, ob noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) leben.
  • Weitere Abkömmlinge: Wenn Sie selbst ein Abkömmling sind, geben Sie an, ob neben Ihnen noch weitere Abkömmlinge des Erblassers leben.
  • Elternteil des Enkels: Wenn Sie ein Enkel des Erblassers sind, geben Sie an, ob Ihr Elternteil, der ein direkter Abkömmling des Erblassers ist, noch lebt.
  • Weitere Abkömmlinge für Enkel: Wenn Sie ein Enkel sind, geben Sie an, wie viele Kinder des Erblassers neben Ihnen noch leben.

Beispiele zum Pflichtteilsrechner

Beispiel 1: Ehepartner ohne Kinder Situation: Herr Müller ist verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau, aber sie haben keine Kinder. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Ehegatte / eingetragener Lebenspartner; War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet? Ja; Leben noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)? Nein

Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind Situation: Frau Schmidt ist verstorben. Sie war alleinerziehend und hinterlässt einen Sohn. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Kind (Sohn/Tochter), War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet? Nein; Leben noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)? Ja Wieviele KINDER des Erblassers leben noch? Eins

Beispiel 3: Großeltern ohne direkte Nachkommen Situation: Herr und Frau Meyer sind beide verstorben. Sie hatten keine Kinder, aber einen Neffen. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Neffe / Nichte; Leben noch mindestens ein Elternteil, ein Bruder/Schwester, ein Neffe/Nichte oder ein Großneffe/Großnichte des Erblassers? Ja

Beispiel 4: Geschiedener Ehepartner mit gemeinsamen Kindern Situation: Herr Fischer ist verstorben. Er war geschieden und hat zwei gemeinsame Kinder mit seiner Ex-Frau. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Geschiedener Ehegatte / aufgehobene Lebenspartnerschaft; Leben noch Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)? Ja; Wieviele KINDER des Erblassers leben noch? Zwei

Beispiel 5: Ledige Person mit Geschwistern Situation: Frau Weber ist verstorben. Sie war ledig und hatte zwei Brüder. Eingaben im Pflichtteilsrechner: Beziehung zum Erblasser: Bruder / Schwester; War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet? Nein; Leben noch mindestens ein Elternteil, ein Bruder/Schwester, ein Neffe/Nichte oder ein Großneffe/Großnichte des Erblassers? Ja

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nicht jeder, der nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe in Betracht kommt, ist auch pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigt sind nach dem Gesetz nur die Kinder des Erblassers, seine eigenen Elternteile und der noch lebende Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner. Zu den Kindern gehören eheliche als auch nichteheliche Kinder sowie adoptierte Kinder, nicht aber Stiefkinder. Hat der Erblasser eine dieser Personen mit einer Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht dennoch Anspruch auf den Pflichtteil.

Wichtig zu wissen: Der Pflichtteilsanspruch entsteht immer erst mit Eintritt des Erbfalls, also dem Tod des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte Erben haben kein Recht, bereits zu Lebzeiten des Erblassers ihren Pflichtteil zu fordern. Es bleibt ausschließlich im Ermessen des Erblassers, was er mit seinem Vermögen anstellt, ob er Vermögenswerte verschenkt, verjubelt, spendet oder eben für den Nachlass bewahrt.

Zu Lebzeiten des Erblassers hat ein potentieller Pflichtteilsberechtigter auch keinen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch. Daran ändert auch nichts das besonders nahe Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder der Verweis auf familiäre Gründe (BayOLG, Az. 2 Z 171/97).

Wer ist nicht pflichtteilsberechtigt?

  • Entferntere Verwandte des Erblassers, wie Bruder und Schwester, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt.
  • Nicht pflichtteilsberechtigt ist der Lebenspartner, mit dem/der der Erblasser in „wilder Ehe“ zusammenlebte.
  • Kein Pflichtteilsrecht hat derjenige, der auch bei gesetzlicher Erbfolge nicht erbberechtigt wäre. Beispiel: Enkelkinder des Erblassers haben kein Pflichtteilsrecht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls der eigene Elternteil (Vater, Mutter) noch lebt und deshalb vorrangig erbberechtigt ist.
  • Das Pflichtteilsrecht besteht nicht, wenn ein Erbe durch Erbvertrag auf sein Erbrecht verzichtet hat, ohne sich das Pflichtteilsrecht vorzubehalten (§ 2346 BGB).
  • Wer als gesetzlich berufener Erbe das Erbe ausgeschlagen hat.
  • Wer als Ehepartner das Ehegattenerbrecht verloren hat, weil der Erblasser die Scheidung eingereicht hat oder der Erblasser dem Scheidungsantrag des Ehepartners zugestimmt hat (§ 1933 BGB).
  • Wer zwar vom Erbe ausgeschlossen ist, aber mit einem Vermächtnis bedacht ist, das wertmäßig die Höhe des Pflichtteils erreicht.
  • Wenn der Erblasser einem Erben durch letztwillige Verfügung von Todes wegen den Pflichtteil aus den im Gesetz bestimmten Gründen infolge Erbunwürdigkeit entzogen hat (§ 2333 BGB).
  • Wer nach Eintritt des Erbfalls auf Antrag eines anderen Erben für erbunwürdig erklärt wurde (§ 2344 BGB).

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Pflichtteil berechnen: Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, unabhängig davon, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser stand. In einem ersten Schritt ist also stets der gesetzliche Erbteil zu bestimmen. Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus dem Gesetz (§ 1924 BGB).

Beispiel: Der Erblasser war im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hatte seine beiden Kinder 1 und 2 zum Alleinerben eingesetzt. Er hinterlässt also mit Ehepartner und zwei Kindern drei gesetzliche Erben. Nach der gesetzlichen Erbquote würde der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses erben, die Kinder jeweils ein Viertel. Der Pflichtteil des überlebenden, aber „enterbten“ Ehepartners beträgt dann die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel. Der Rest des Nachlasses von drei Viertel steht den als Alleinerben eingesetzten Kindern zu.

Wichtig zu wissen: Bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, dass auch diejenigen Erben mitgezählt werden,

  • die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind,
  • die Erbschaft ausgeschlagen haben oder
  • für erbunwürdig erklärt wurden.
  • Wer hingegen den Erbverzicht erklärt hat, wird nicht mitgezählt.

Was ist die erbrechtliche und was ist die güterrechtliche Lösung?

Der Ehepartner kann zwischen der erbrechtlichen oder der güterrechtlichen Lösung wählen.

Lebte der überlebende Ehepartner mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehepartner zunächst ein Viertel des Nachlasses, soweit gemeinsame Kinder vorhanden sind. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) fällt ihm die Hälfte zu. Damit der während der Ehe erzielte Zugewinn des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehegatten berücksichtigt werden kann, wird der gesetzliche Erbteil um ein weiteres Viertel pauschal erhöht. Der Ehepartner erhält dann mindestens die Hälfte des Nachlasses. Dies ist die erbrechtliche Lösung. Der danach verbleibende Erbteil wird auf die erbberechtigten Verwandten des Erblassers verteilt.

Es kann aber sein, dass der Erblasser während der Ehe einen besonders hohen Zugewinn erzielt hat, der über ein Viertel des gesamten Nachlasses hinausgeht. Da der überlebende Ehepartner dann mit der pauschalierten Erhöhung der Erbquote schlechter stehen würde als bei einer konkreten Berechnung des Zugewinns, empfiehlt sich in diesem Fall die güterrechtliche Lösung. Danach schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft zunächst aus. Wegen der Ausschlagung steht ihm der Pflichtteil zu. Zum anderen kann er jetzt den konkret berechneten Zugewinn geltend machen.

Pflichtteilsansprüche gegen einen Alleinerben

Als Alleinerbe eines Verstorbenen hat man Anspruch auf das gesamte Erbe. Jedoch ist es nicht selten der Fall, dass andere gesetzliche Erben Anspruch auf ihren Pflichtteil erheben. Dies kann insbesondere bei enterbten Kindern oder Ehepartnern der Fall sein. Um den Pflichtteil zu ermitteln, der auf einen Alleinerben zukommt, muss zunächst der gesetzliche Erbteil berechnet werden. Dieser hängt von der Anzahl und dem Verwandtschaftsgrad der gesetzlichen Erben ab. Um den Pflichtteil zu berechnen, wird der gesetzliche Erbteil des Erben mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Das Ergebnis ist der Pflichtteil, auf den der oder die gesetzlichen Erben Anspruch haben und damit das Erbe des Alleinerben schmälern.

Pflichtteil bei ausgeschlagenem Erbe

Wenn Sie als Erbe die Erbschaft ausgeschlagen haben, werden Sie zwar kein Erbe mehr. Aber dennoch können Sie ihren Pflichtteil geltend machen, wenn sie gesetzlicher Erbe sind. In diesem Fall müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls den Pflichtteil beim Nachlassgericht geltend machen. Eine Ausschlagung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Erbschaft überschuldet ist und somit hohe Schulden auf den Erben übertragen würden. In diesem Fall kann es sinnvoller sein, den Pflichtteil geltend zu machen und somit zumindest einen Teil des Erbes zu erhalten, ohne die Schulden zu übernehmen.

Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte am Nachlass?

Der Pflichtteilsanspruch ist immer nur ein Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte hat aber keinerlei Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände. Er wird nicht Miteigentümer der Nachlassgegenstände und nicht Teil einer Erbengemeinschaft. Verfügungsberechtigt ist ausschließlich der Erbe. Der Pflichtteilsanspruch hat also nur die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gegenüber dem Erben zum Inhalt.

Wichtig zu wissen: Der Erbe kann verlangen, dass die Auszahlung des Pflichtteils gestundet wird, wenn er zum Nachlass gehörende Vermögenswerte, etwa ein Handelsgeschäft, ein Unternehmen oder das Familienwohnhaus verkaufen müsste und dadurch seine Existenzgrundlage gefährdet würde. Über die Stundung entscheidet im Streitfall das Nachlassgericht.

Pflichtteilsrechner

Habe ich als Sohn oder Tochter einen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils?

Als Abkömmling haben Sie keinen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung des Pflichtteils, es sei denn, es liegt eine besondere Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Erblasser vor. Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel in Form eines Schenkungsvertrags oder eines Erbvertrags getroffen werden. Oder anders herum gesprochen: Der Erblasser kann Sie freiwillig vor seinem Tod auszahlen und ggf. auch eine Vereinbarung zum Erbverzicht mit Ihnen abschließen. Aber er muss es nicht und Sie haben auch keine Möglichkeit das zu forcieren.

Schenkungen werden auf den Pflichtteil angerechnet

Hat der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Erben in den letzten zehn Jahren eine Schenkung gemacht, wird diese Schenkung in den Pflichtteil eingerechnet.

Beispiel: Der Nachlass beträgt 100.000 €. Der Erblasser hinterlässt seine beiden Kinder. Der gesetzliche Erbteil beträgt jeweils 50.000 €. Schließt der Erblasser Kind 1 vom Erbfall aus, steht Kind 1 nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Kind 1 erhält dann nur noch 25.000 €. Hat der Erblasser diesem Kind zu Lebzeiten bereits 10.000 € geschenkt, wird der Betrag auf den Pflichtteil angerechnet. Kind 1 erhält dann nur noch 15.000 €.

Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch?

Wer pflichtteilsberechtigt ist, ist darauf angewiesen, die Höhe seines Anspruchs festzustellen. Deshalb ist der Erbe verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Nachlassverzeichnisses hinzugezogen und dass auf Kosten der Erben der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Außerdem kann er verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird (§ 2314 BGB).

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Erbrechts und soll sicherstellen, dass der Pflichtteilsberechtigte auch dann seinen angemessenen Erbteil erhält, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteil mindern (2325 BGB).

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt zum Tragen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt oder auf andere Weise weitergibt. Diese Schenkungen mindern den Pflichtteil des betroffenen Erben, da sie nicht mehr Teil des Nachlasses sind. So kann es passieren, dass ein Erbe aufgrund von Schenkungen des Erblassers leer ausgeht, obwohl ihm ein gesetzlicher Erbteil zustehen würde.

In einem solchen Fall greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser besagt, dass der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch auf die Schenkung hat. Dabei wird die Schenkung in den Nachlass zurückgerechnet und der Pflichtteil entsprechend erhöht. Dies soll sicherstellen, dass der Pflichtteilserbe trotz Schenkungen des Erblassers einen angemessenen Anteil am Nachlass erhält.

Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist abhängig von der Art der Schenkung, dem Zeitpunkt der Schenkung und der Verwandtschaft zum Erblasser. Bei Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, wird der volle Wert der Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet. Bei Schenkungen, die länger zurückliegen, wird nur noch ein Teil des Wertes angerechnet.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Pflichtteilsergänzung, zum Beispiel wenn der Erblasser die Schenkung bereits zu Lebzeiten als Vorab-Auszahlung seines Erbes deklariert hat oder wenn die Schenkung innerhalb bestimmter Grenzen liegt und der Pflichtteilserbe dennoch seinen angemessenen Erbteil erhält.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Der Pflichtteil bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses. Dazu ist auf die Verkehrswerte der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen bleiben außer Betracht. Im Einzelfall kommt es auf die Art des Vermögenswertes an. Im Detail:

  • Nachlasswerte sind durch Schätzung zu ermitteln, es sei denn, der Wert eines Vermögensgegenstandes lässt sich leicht feststellen (Bargeld). Die vom Erblasser vorgegebene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
  • Der Wert eines Grundstücks richtet sich nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Wert ist so zu ermitteln, als sei der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls in Geld umgesetzt worden. Ein sich aus einem Verkehrswertgutachten ergebender Wert muss nicht unbedingt entscheidend sein. Vielmehr ist in zeitnah mit dem Erbfall erzielter Verkaufserlös als ein zuverlässigerer und realitätsnäherer Wertbestimmungsfaktor regelmäßig einer gutachterlichen Wertermittlung vorzuziehen (BGH, Az. IV ZR 124/09).
  • Hat der Erblasser Vermögenswerte unter der Hand mit der Absicht verkauft, die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zu reduzieren, kann der Pflichtteilsberechtigte diesen Verkauf beanstanden, wenn er beweist, dass ein tatsächlich erzielter Verkaufserlös nicht dem wahren Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls entspricht.
  • Geht es um eine selbst genutzte Immobilie, werden nach dem Sachwertverfahren die Herstellungskosten erfasst und geschätzt, was es heute kosten würde, diese Immobilie zu bauen.
  • Ist ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einem Unternehmen Teil des Nachlasses, ist auf den Firmen- oder Geschäftswert abzustellen.
  • Von den Aktiva sind die Verbindlichkeiten abzuziehen, die bereits vor dem Erbfall durch den Erblasser begründet war (Erblasserschulden) sowie solche, die durch den Erbfall entstanden sind (Erbfallschulden, wie Beerdigungskosten, Kosten der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung).

Kann ich mein Kind enterben?

Grundsätzlich haben Sie als Erblasser die Testierfreiheit, das heißt, Sie können frei darüber entscheiden, wer Ihr Vermögen erben soll und wer nicht. Das bedeutet auch, dass Sie Ihre Kinder enterben können, wenn Sie dies ausdrücklich in Ihrem Testament festlegen. Allerdings gibt es auch Einschränkungen dieser Testierfreiheit. Zum Beispiel haben enge Familienangehörige wie Kinder und Ehegatten einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament des Erblassers nicht berücksichtigt wurden.

Ein Kind kann nur dann enterbt werden, wenn es schwerwiegende Gründe gibt, die eine Enterbung rechtfertigen. Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser, wie zum Beispiel körperliche Gewalt oder Diebstahl
  • schwere Verfehlungen gegenüber anderen Familienmitgliedern
  • eine vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser
  • wenn das Kind seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser nicht nachgekommen ist
  • wenn das Kind den Erblasser schwer belastet hat, indem es ihn zum Beispiel vernachlässigt oder schlecht behandelt hat.

Allerdings müssen diese Gründe im Testament konkret und eindeutig benannt werden, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Zudem muss das Interesse des Kindes an einer Enterbung im Einzelfall gegen das Interesse des Erblassers abgewogen werden.

Pflichtteil einfordern: Wie wird der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht?

Um den gesetzlichen Pflichtteil einzufordern, müssen Sie zunächst nachweisen, dass Sie tatsächlich ein Pflichtteilsberechtigter sind. Grundsätzlich haben die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Verstorbenen einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch ein Testament oder eine Erbvertrag enterbt wurden oder ein gesetzlicher Erbanspruch entfällt.

Der Pflichtteilsanspruch kann auf verschiedene Weise geltend gemacht werden. Grundsätzlich muss der Pflichtteilsanspruch beim Nachlassgericht geltend gemacht werden. Hierfür muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil dargelegt wird. Nach Eingang des Antrags wird das Nachlassgericht den Pflichtteilsanspruch prüfen und gegebenenfalls eine Pflichtteilsberechnung erstellen. Diese Berechnung kann komplex sein und berücksichtigt neben dem Nachlasswert auch Schulden und Vermögen des Verstorbenen sowie Schenkungen, die er zu Lebzeiten gemacht hat. Es empfiehlt sich, den Antrag durch einen Anwalt oder Notar stellen zu lassen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Angaben gemacht werden und der Anspruch auf den Pflichtteil korrekt berechnet wurde.

Der Pflichtteilsanspruch wird in Geld ausgezahlt. In manchen Fällen kann dafür jedoch eine Auseinandersetzung des Nachlasses erforderlich sein, wenn beispielsweise Vermögensgegenstände im Nachlass vorhanden sind, die auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden können. In jedem Fall gilt: der Pflichtteilsanspruch kann gerichtlich geltend gemacht werden.

Wie wird der Pflichtteil bei Häusern, Wohnungen und anderen Immobilien berechnet?

Die Berechnung des Pflichtteils bei Immobilien und Häusern ist eine komplexe Angelegenheit, da der Wert von Grundstücken und Gebäuden stark schwanken kann und es viele Faktoren zu berücksichtigen gibt. Wenn Immobilien oder Häuser zum Nachlass gehören, müssen sie bewertet werden. Hierzu kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der den Verkehrswert ermittelt. Der Verkehrswert gibt an, welcher Preis auf dem freien Markt erzielt werden könnte. Es ist wichtig zu beachten, dass der Verkehrswert nicht mit dem Kaufpreis oder dem Steuerwert verwechselt werden darf. Sobald der Verkehrswert der Immobilie ermittelt wurde, wird dieser dem Gesamtwert des Nachlasses hinzugerechnet und so der Pflichtteil berechnet. Sollte der Nachlass beispielsweise einen Verkehrswert von 500.000 Euro haben und der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils haben, ergibt sich ein Pflichtteil in Höhe von 125.000 Euro.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und dem Testament oder Erbvertrag des Erblassers Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.

Wie kann ich den Pflichtteilsanspruch umgehen?

Es gibt nur begrenzte Möglichkeiten, den erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch zu umgehen. Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich verankert und gewährleistet, dass nahe Verwandte wie Kinder und Ehegatten auch dann einen Anteil am Nachlass erhalten, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Eine Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu umgehen, besteht darin, die gesetzlichen Erben bereits zu Lebzeiten zu beschenken oder in anderer Form zu begünstigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Schenkung auf den Todesfall oder die Einrichtung eines Vermächtnisses handeln. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Es muss sichergestellt werden, dass die Schenkung oder das Vermächtnis nicht unangemessen hoch sind und die anderen gesetzlichen Erben nicht benachteiligen.

Zu guter Letzt

Steht das Pflichtteilsrecht zur Debatte, geht es darum, dass ein gesetzlicher Erbe von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden soll. Auch wenn es dafür gute Gründe geben kann, sollten Sie als potentieller Erblasser darauf achten, dass der Familienfriede bewahrt oder zumindest nicht noch weiter beeinträchtigt wird. Sind Sie pflichtteilsberechtigter Erbe, sollten Sie sich genau informieren, wie Sie Ihr Recht strategisch und menschlich am besten realisieren.

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Beliebte Fragen zum Thema Pflichtteilsrechner und Pflichtteil berechnen

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil wird in der Regel auf der Grundlage des gesetzlichen Erbteils berechnet. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hat.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch steht grundsätzlich nahen Verwandten wie Kindern, Eltern und Ehegatten zu. Auch Enkelkinder und Geschwister können in bestimmten Fällen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Kann der Pflichtteil reduziert werden?

Unter bestimmten Umständen kann der Pflichtteil reduziert werden, zum Beispiel wenn der Pflichtteilsberechtigte sich gegenüber dem Erblasser schwerwiegend verfehlt hat oder wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen hat.

Wie wird der Pflichtteil ausgezahlt?

Der Pflichtteilsanspruch kann auf verschiedene Weise erfüllt werden, zum Beispiel durch Auszahlung eines Geldbetrags oder durch Übertragung von Vermögenswerten. Die Art der Erfüllung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann im Zweifel gerichtlich geklärt werden.

Pflichtteilsrechner und Pflichtteil berechnen: Quellenangaben und weiterführende Literatur

Die Informationen auf dieser Seite sind sorgfältig recherchiert und zusammengetragen. Folgende Quellen und weiterführende Literatur empfehle ich im Kontext Pflichtteilsrechner und Pflichtteil berechnen:

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